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Der-private-geschaeftsbrief |
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aus: Neuhaus (2011): Kaufmännischer Schriftverkehr, Köln.
Erläuterungen zu den Beispielen:
(1) Die Aufschrift wird im Anschriftenfeld aller Schriftstücke und auf Briefhüllen bzw. Etiketten in gleicher Anordnung geschrieben. Bei Inlandinschriften werden die Ortsnamen nicht hervorgehoben.
(2) Wohnt der Empfänge zur Untermiete, muss der Name des Vermieters unter den Empfängernamen geschrieben werden. Bei der Zustellangabe können zusätzlich der Gebäudeteil, das Stockwerk oder die Wohnungsnummer, abgetrennt durch zwei Schrägstriche, angegeben werden. Vor und nach den zwei Schrägstrichen ist jeweils ein Leerzeichen einzusetzen.
(3) Berufs- oder Amtsbezeichnungen (z.B. Rechtsanwalt) werden neben die Anrede "Frau" oder "Herrn" geschrieben. Akademische Grade (z.B. Dr.) stehen dagegen unmittelbar vor dem Namen. Da es bei "Professor" nicht erkennbar ist, ob es sich um eine Amtsbezeichnung oder um einen akademischen Grad handelt, sollte "Prof." unmittelbar vor dem Namen stehen.
Viele Empfänger von Geschäftsbriefen besitzen ein Postfach. Der Absender hat dann i.d.R. die Wahl, den Brief an die Haus- oder an die Postanschrift zu adressieren. Bei Schreiben, die direkt zugestellt werden sollen, ist die Hausanschrift vorzuziehen.
(4) Umfangreichere Empfängerbezeichnungen werden sinngemäß in Zeilen aufgeteilt. In der Regel werden Firmenzusatz und Firmenkern in aufeinanderfolgende Zeilen geschrieben.
(5) Nach handelsrechtlichen Vorschriften müssen auch Einzelunternehmen einen Rechtsformzusatz in der Firma verwenden. Der Gesetzgeber schlägt als Abkürzung e.K. bzw. e. Kfr. oder e. Kfm. (eingetragene Kauffrau, eingetragener Kaufmann) vor. Durch diesen zwingend vorgeschriebenen Zusatz wird gleichzeitig deutlich, dass das Schreiben an die Unternehmung und nicht an den Inhaber als Privatperson gerichtet ist. der Begriff "Firma" vor dem Namen ist deshalb zur Unterscheidung nicht mehr erforderlich und darf im Anschriftfeld nicht erscheinen.
(6) Bei Großempfänger-Anschriften werden weder Postfach noch Straße oder Hausnummer angegeben.
(7) Bei Schreiben an Unternehmungen sollte nach Möglichkeit zusätzlich zur Firma (Name der Unternehmung) auch der Name des zuständigen Sachbearbeiters genannt werden. Empfänger des Briefes ist jedoch die Unternehmung. Das heißt, der Brief darf bei Abwesenheit des Bearbeiters auch durch andere Mitarbeiter geöffnet werden. Der in der Praxis oft verwendete Zusatz "z.H." bzw. "z.Hd." (zu Händen) entspricht nicht der Norm und sollte deshalb nicht verwendet werden.
(8) Um die hausinterne Zustellung beim Empfänger zu erleichtern, kann mangels der Kenntnis einer zuständigen Person auch die entsprechende Abteilung genannt werden.
(9) Soll das Schreiben dagegen einen Mitarbeiter der Unternehmung persönlich erreichen, ist der Personenname der Unternehmungsbezeichung (Firma) voranzustellen. In diesem Fall darf der Brief durch keinen Vertreter geöffnet werden.
(10) Bei Schreiben an Behörden gelten die gleichen Anordnungsvorschriften. Satzzeichen innerhalb einer Anschrift werden geschrieben, jedoch nicht am Zeilenende. In der Zusatz- und Vermerkzone dürfen Satzzeichen am Zeilenende stehen.
(11) und (12) Bei Auslandsanschriften sind die Anordnung der Bestandteile der Anschrift und deren Schreibweise nach Möglichkeit einer verfügbaren Absenderangabe des Empfängers zu entnehmen. Bestimmungsort und -land müssen in Großbuchtstaben geschrieben werden. Der Bestimmungsort ist daher nach Möglichkeit in der Sprache des Bestimmungslandes anzugeben. Die Angabe des Bestimmungslandes steht dagegen in deutscher Sprache in der letzten Zeile der Anschrift.
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